Ausschluss eines Verfassungsrichters von der Mitwirkung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen Vorbefassung von Amts wegen (Mitwirkung im fachgerichtlichen Verfahren)
Gesetze: § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Instanzenzug: Az: 6 C 7/19 Urteilvorgehend Az: 3 K 5625/14 Urteil
Tenor
Der Richter Wöckel ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts im Ausgangsverfahren von Amts wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Er hat an dem im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom - 4 A 1361/15 - mitgewirkt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241029.2bvr050821
Fundstelle(n):
JAAAJ-78529