Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
6. Aufl. 2024
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5. Besonderheiten rund um die beschränkte Steuerpflicht (Niermann)
5.1 Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Auf Grund des sog. Schumacker-Urteils des EuGH werden beschränkt Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte nahezu ausschließlich in Deutschland versteuern (90 % ihrer Gesamteinkünfte) oder nur geringfügige, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte haben (ausländische Einkünfte – 2010 bis 2012 höchstens 8.004 €, 2013 höchstens 8.130 €, 2014 höchstens 8.354 €, 2015 höchstens 8.472 €, 2016 höchstens 8.652 €, 2017 8.820 €, 2018 höchstens 9.000 € jährlich, 2019 höchstens 9.168 €, 2020 höchstens 9.408 €, 2021 höchstens 9.744 €, 2022 höchstens 9.984 €, 2023 höchstens 10.908 €, 2024: 11.604 €), mit unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Darüber hinaus werden EU-/EWR-Bürgern familienbezogene Entlastungen gewährt (u. a. Splittingtabelle/Steuerklasse III). Unberücksichtigt bleiben hierbei nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare inländische Einkünfte steuerfrei sind (§ 1 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Seit 2015 gehört auch das niederländische Arbeitslosengeld zu den steuerfreien Einnahmen (§ 3 Nr....