Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Freistellung von der Steuerpflicht durch Auslandstätigkeitserlass (ATE) (Niermann)
4.1 Allgemeines
Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) der ab 1984 an die Stelle des früheren Montageerlasses getreten war, wurde mit Wirkung ab überarbeitet und neu bekannt gegeben. Rechtsgrundlage ist § 34c Abs. 5 EStG; dieser ermächtigt die obersten Finanzbehörden der Länder, die auf ausländische Einkünfte (§ 34d Nr. 5 EStG „ausländischer Arbeitslohn“) entfallende deutsche Einkommensteuer mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zu erlassen. Genau genommen handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme. Hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht steuerfrei belassen, kann der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Besteuerung bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Die Regelungen des ATE gelten nicht, wenn
der Arbeitslohn unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen – einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank – gezahlt wird; für das Merkmal der Zahlung aus einer inländischen öffentlichen Kasse gelten die Grundsätze von Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt III des (IV C 5 - S 2300/19/10009 :003, BStBl 2019 I S. 1082). Etwas anderes gilt nur, wenn die Tät...