Kosten des Betriebsrats - Beschlussverfahren - Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten - Erforderlichkeit
Gesetze: § 40 Abs 1 BetrVG
Instanzenzug: Az: 12 BV 32/21 Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 5 TaBV 14/22 Beschluss
Gründe
1A. Die Beteiligten streiten über eine Kostenfreistellung.
2Die Arbeitgeberin unterhält verschiedene - durch einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG gebildete - Betriebe des Schienennahverkehrs. Sie ist Mitglied des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbands der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE). Antragsteller ist der für den Wahlbetrieb R.7.2. Leipzig gebildete Betriebsrat.
3Der AGV MOVE hat sowohl mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) als auch mit der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) für die Arbeitgeberin geltende Tarifverträge abgeschlossen, die Tätigkeits- oder Entgeltgruppenverzeichnisse für die vom Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer enthalten. Mit beiden Gewerkschaften vereinbarte der AGV MOVE in der Vergangenheit einen Verzicht auf die Anwendung von § 4a TVG. Nachdem der hierzu mit der GDL abgeschlossene Tarifvertrag am endete, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie werde künftig im Betrieb nur noch die von der GDL abgeschlossenen Tarifverträge anwenden.
4Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat im August 2021 um Zustimmung zur unbefristeten Einstellung sowie zur Eingruppierung von drei Arbeitnehmern nach Maßgabe des von der GDL mit dem AGV MOVE abgeschlossenen Bundes-Rahmentarifvertrags für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV). Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen zu, verweigerte seine Zustimmung jedoch in Bezug auf die vorgesehenen Eingruppierungen.
5Am leitete der Betriebsrat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beim Arbeitsgericht (- 3 BV 28/21 -) ein Verfahren ein, in dem der Arbeitgeberin wegen gleichlautender Zustimmungsverweigerungen zur Eingruppierung weiterer sechs neu eingestellter Arbeitnehmer die Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren aufgegeben werden sollte. Über diesen Antrag entschied das .
6Mit einer am bei demselben Gericht eingegangenen Antragsschrift leitete der Betriebsrat wegen der Eingruppierung der drei Arbeitnehmer das vorliegende Verfahren ein, das zunächst ebenfalls auf die Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren gerichtet war. In der Beschwerdeinstanz erweiterte der Betriebsrat seine Anträge um einen Kostenantrag, der - wegen Erledigung der personellen Maßnahmen - allein noch Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist.
7Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die durch die Führung des Verfahrens entstandenen Kosten für den von ihm beauftragten Verfahrensbevollmächtigten zu tragen.
8Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt
9Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
10Das Arbeitsgericht hat die zur Entscheidung gestellten Anträge auf Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - zunächst mit einer fehlerhaften Belehrung über die Rechtsmittelbegründungsfrist - am und - in berichtigter Fassung - erneut am zugestellt worden. Mit seiner am und ein weiteres Mal am eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Feststellungsbegehren weiter.
11B. Die - trotz mehrfacher Einlegung als einheitliches Rechtsmittel anzusehende - Rechtsbeschwerde (vgl. nur - Rn. 15 mwN) ist unbegründet. Das erstmals in der Beschwerde angebrachte Feststellungsbegehren bleibt erfolglos.
12I. Der Antrag ist zulässig.
131. Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die gerichtliche Anbringung dieses Antrags und die diesbezügliche Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten bestritten hat. Die daraufhin vom Betriebsrat zur Akte gereichten Unterlagen und sein weiterer - von der Arbeitgeberin nicht bestrittener - Vortrag zeigen, dass er in seiner Sitzung am wirksam entsprechende Beschlüsse gefasst hat.
14a) Dem Einladungsschreiben nebst Tagesordnung lässt sich entnehmen, wann und an welchem Ort die Betriebsratssitzung stattfinden sollte. Zudem ist dort angegeben, dass unter dem Tagesordnungspunkt 15 („Beschluss zur Erweiterung des Beschwerdeverfahrens …“) ua. über einen „Beschluss zur Verpflichtung, den Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 … BetrVG von den entstehenden Kosten freizustellen“ sowie über einen „Beschluss zur Beauftragung des Rechtsanwalts S gemäß § 40 BetrVG“ beraten werden sollte. Anhaltspunkte für die Annahme, die in Auszügen zur Akte gereichte Ladung könnte den Betriebsratsmitgliedern nicht - oder nicht rechtzeitig - zugegangen sein, sind weder ersichtlich noch dargetan. Selbst wenn die Ladung mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhaft erfolgt sein sollte, wurde dieser Mangel jedenfalls durch die einstimmige Beschlussfassung des Gremiums geheilt (vgl. zu den Anforderungen einer Heilung (B) - Rn. 30 ff. mwN, BAGE 148, 26).
15b) Der Betriebsrat war zudem bei seiner Beschlussfassung nicht nur beschlussfähig nach § 33 Abs. 2 BetrVG, sondern - entgegen den Zweifeln der Arbeitgeberin - auch ordnungsgemäß besetzt.
16aa) Nach seinem unbestrittenen Vortrag wurde für das wegen Urlaubs verhinderte ordentliche Betriebsratsmitglied K das Ersatzmitglied V geladen, das an der Beschlussfassung beteiligt war.
17bb) Ob das - als „entschuldigt“ in der Anwesenheitsliste aufgeführte -Betriebsratsmitglied H iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhindert war, weil es - so der Vortrag des Betriebsrats - „kurzfristig vor der Sitzung ausfiel“, kann dahinstehen. Sollte ein Verhinderungsfall im Sinn der genannten Norm vorgelegen haben, wäre dies für die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses unerheblich. Die unterbliebene Ladung eines Ersatzmitglieds führt nur dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn es dem Vorsitzenden noch möglich gewesen wäre, rechtzeitig ein Ersatzmitglied zur Sitzung zu laden (vgl. - Rn. 39 mwN). Davon ist im Ausgangsfall angesichts der erst unmittelbar vor der Sitzung eingetretenen Verhinderung nicht auszugehen. Für den Fall, dass das Betriebsratsmitglied H nicht iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhindert gewesen sein sollte, hätte es zwar an der Sitzung teilnehmen müssen. Sein - dann pflichtwidriges - Fernbleiben hätte sich jedoch nicht ausgewirkt, weil der dreizehnköpfige Betriebsrat mit elf erschienenen (Ersatz-)Mitgliedern beschlussfähig war.
18cc) Entsprechendes gilt für das Betriebsratsmitglied G. Für dieses - ebenfalls als „entschuldigt“ in der Anwesenheitsliste verzeichnete - Mitglied wurde ausweislich des unbestrittenen Vortrags des Betriebsrats das Ersatzmitglied F geladen. Dieses erkrankte nach dem unbestrittenen Vortrag des Betriebsrats allerdings so kurzfristig vor der Sitzung am , dass die Ladung eines weiteren Ersatzmitglieds nicht mehr möglich war. Damit hätte sich eine - unterstellt - nicht gegebene Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG des Betriebsratsmitglieds G nicht auf die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses ausgewirkt, weil an seiner Stelle letztlich kein Ersatzmitglied an der Beschlussfassung teilgenommen hat. Sollte hingegen tatsächlich ein Fall des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgelegen haben, hätte zwar - wie auch erfolgt - ein Ersatzmitglied geladen werden müssen. Da dieses allerdings kurzfristig vor der Sitzung erkrankte, wäre es dem Betriebsratsvorsitzenden ebenso nicht mehr möglich gewesen, noch ein weiteres Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden.
192. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt, allerdings bedarf er der Auslegung. Abweichend vom Wortlaut des Antrags erstrebt der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin ihn von den in diesem Beschlussverfahren entstandenen Kosten seines Verfahrensbevollmächtigten freistellt. Damit beschränkt sich das Begehren nicht auf die erst- und zweitinstanzlich entstandenen Kosten, sondern erfasst auch die des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
203. Für den Antrag besteht ein Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin bestreitet ihre Pflicht zur Kostentragung.
21II. Der Antrag ist unbegründet.
221. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Rechnung eines anderen handeln darf, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten entfällt, wenn das Vorgehen des Betriebsrats offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Kostenbegrenzung missachtet wird ( - Rn. 37 mwN).
232. Hat der Betriebsrat die Wahl zwischen mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, darf er nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Wählt er bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Dies kann etwa dazu führen, dass der Betriebsrat anstelle der Einleitung mehrerer selbständiger Beschlussverfahren die Erweiterung der bereits in einem Verfahren angebrachten Anträge um weitere - gleichgelagerte - Begehren in Betracht ziehen muss. Wählt er ohne nachvollziehbaren Grund einen kostenträchtigeren Weg, hat der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Betriebsrats zu tragen, die dieser für erforderlich halten durfte (vgl. - Rn. 17).
243. Danach ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, die dem Betriebsrat zur Durchführung dieses Beschlussverfahrens entstanden sind. Es mangelt an der gebotenen Erforderlichkeit. Dabei kann dahinstehen, ob die - rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbare - Annahme des Landesarbeitsgerichts (vgl. zum Prüfmaßstab - Rn. 15 mwN), der Betriebsrat habe die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nicht für erforderlich halten dürfen, weil er zunächst den Ausgang des bereits vor demselben Arbeitsgericht laufenden Beschlussverfahrens hätte abwarten müssen, rechtsfehlerfrei ist. Jedenfalls hat der Betriebsrat nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg zur Durchsetzung seiner Ansprüche gewählt. Zwar durfte er - entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin - die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 101 BetrVG grundsätzlich für notwendig erachten. Er hätte seine Anträge jedoch im Weg einer Antragserweiterung in dem erst wenige Tage zuvor bei demselben Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren anbringen müssen. Wegen der - durch die objektive Antragshäufung bedingten - geringeren Gegenstandswerte und dem degressiven Anstieg der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wäre dies eine für die Arbeitgeberin kostengünstigere Rechtsverfolgung gewesen. Entgegen der Annahme des Betriebsrats war ihm ein solches Vorgehen auch möglich und zumutbar. Die dortigen Verfahrensgegenstände und die hier mit den früheren Anträgen angebrachten Begehren auf Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren waren tatsächlich und rechtlich gleichartig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine - zeitnahe - Antragserweiterung den Abschluss des erst kurz zuvor eingeleiteten Beschlussverfahrens verzögert hätte.
254. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob die Arbeitgeberin diejenigen Rechtsanwaltskosten zu tragen hätte, die bei einer - hier nicht erfolgten - Antragserweiterung in dem zuerst eingeleiteten Beschlussverfahren entstanden wären (so ggf. - Rn. 17 unter Verweis auf -). Eine solche Pflicht, fiktive Kosten zu tragen, ist nicht Gegenstand des Antrags. Er kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung als „Minus“ im Feststellungsantrag enthalten wäre. Der Antrag ist aufgrund seiner sprachlichen Fassung nicht teilbar. Im Übrigen handelte es sich bei einem derartigen Begehren um einen anderen Verfahrensgegenstand.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:160724.B.1ABR24.23.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-78381