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BFH | Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäften
Der deutsche Kläger lieferte Maschinen u. a. belgischer und tschechischer Hersteller an polnische Abnehmer. Die Maschinen wurden direkt von den Herstellern zu den Abnehmern versendet, wobei alle Beteiligten die USt-Identifikationsnummer ihres jeweiligen Ansässigkeitsstaates verwendeten. Zunächst erklärte der Kläger in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb, gefolgt von einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Polen. Weder seine Zusammenfassenden Meldungen (ZM) noch seine Rechnungen enthielten zunächst einen Hinweis auf innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Das Finanzamt nahm Reihengeschäfte an und ordnete die Warenbewegung jeweils der Lieferung an den Kläger zu: Aus deutscher Sicht habe er daher in Polen einen innergemeinschaftlichen Erwerb ausgeführt,...