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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1953/22

Gesetze: § 82 FGO; § 380 ZPO; § 381 ZPO; Art. 6 Abs. 1 EGStGB

Ordnungsgeld für unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen

Leitsatz

Für einen unentschuldigt zum Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme nicht erschienenen Zeugen ist trotz Klagerücknahme ein Ordnungsgeld festzusetzen.

Fundstelle(n):
KAAAJ-78212

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.09.2024 - 5 K 1953/22

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