2. Ein zwingender Grund zur Aussetzung des Strafverfahrens gemäß § 396 AO ergibt sich nicht allein aus der Tatsache, daß zur Frage der steuerrechtlichen Berücksichtigung der mittelbaren Parteienfinanzierung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
3. Der Strafrichter ist bei der Feststellung der hinterzogenen Steuerbeträge nicht an bestandskräftige Steuerbescheide gebunden.