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OLG Karlsruhe Urteil v. - 14 U 144/23

Gesetze: BGB § 2100; BGB § 133; BGB § 1030

Leitsatz

Leitsatz:

1. Kann im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen der Wille des Erblassers in Hinblick auf die etwaige Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (hier: in Abgrenzung zu einem Nießbrauchsvermächtnis) nicht zweifelsfrei festgestellt werden und greifen die Auslegungsregeln der §§ 2101 ff. BGB nicht ein, so geht dies zulasten dessen, der für sich die Rechte eines Nacherben in Anspruch nimmt.

2. Bleibt bei der Auslegung einer Verfügung von Todes wegen zweifelhaft, ob der wirkliche Wille des Erblassers auf die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge oder eines Nießbrauchsvermächtnisses gerichtet war, so spricht bei der Ermittlung seines mutmaßlichen Willens der Umstand für die Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses, dass hierdurch der wiederholte Anfall von Erbschaftssteuer vermieden wird (im Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom - BReg 1 Z 81/59, nicht amtlicher Leitsatz, juris).

3. Konnte die zum Zeitpunkt der Testamtentserstellung verwitwete und kinderlose Erblasserin ihren - unterstellten - Willen, ihr Vermögen dauerhaft in der leiblichen Familie zu halten, sowohl durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft als auch Zuwendung eines Nießbrauchsvermächtnisses an ihren neuen Lebenspartner erreichen, weil zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre, so spricht die Jahre später erfolgte Eheschließung mit diesem Lebenspartner nicht ohne Weiteres für die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung. Ein hierauf - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung - gerichteter hypothetischer Wille ist für den Fall nicht zu ermitteln, dass die Erblasserin zunächst nicht mit einer Eheschließung rechnete und ihr später - zum Zeitpunkt der Eheschließung - bekannt war, dass damit ein gesetzliches Ehegattenerbrecht verbunden wäre.

Fundstelle(n):
ErbBstg 2024 S. 283 Nr. 12
ErbBstg 2024 S. 284 Nr. 12
RAAAJ-77978

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OLG Karlsruhe, Urteil v. 01.10.2024 - 14 U 144/23

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