Instanzenzug: Az: 5 StR 356/24 Beschlussvorgehend LG Dresden Az: 17 KLs 425 Js 41413/21vorgehend Az: 5 StR 484/23 Beschlussvorgehend LG Dresden Az: 15 KLS 425 Js 41413/21
Gründe
1Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Erpressung sowie wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung „eines Wertersatzes“ in Höhe von 105.206,50 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom – 5 StR 484/23 – überwiegend verworfen; neben einer geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs hat er die Einziehungsanordnung um 4.251,50 Euro reduziert und darüber hinaus aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 70.955 Euro eingezogen worden war. Insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2Dieses hat nunmehr die Einziehung von im Einzelnen bezeichneten Tatmitteln und Tatobjekten sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 30.000 Euro angeordnet. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
31. Allerdings geht die Revision fehl in der Annahme, der Schuldspruch hätte auf Grund der geänderten Rechtslage nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum neu verhandelt werden müssen. Da Schuld- und Strafausspruch infolge des Senatsbeschlusses vom bereits vor Inkrafttreten des KCanG insgesamt rechtskräftig waren, kam die Berücksichtigung milderen Rechts nach § 2 Abs. 3 StGB nicht mehr in Betracht (vgl. Rn. 14).
42. Die getroffenen Einziehungsentscheidungen erweisen sich indes beide als rechtsfehlerhaft:
5a) Die – erstmalige – Anordnung der Einziehung von Tatmitteln und Tatobjekten im zweiten Rechtsgang verstößt gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Danach darf ein Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur er Revision eingelegt hat. So verhält es sich hier.
6b) Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 30.000 Euro hat (erneut) keinen Bestand. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt aufzulisten, dass der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Drogengeschäften Erlöse in Höhe von insgesamt 100.955 Euro erzielte. Das stand indes bereits nach der Entscheidung im ersten Rechtsgang und dem Beschluss des Senats, der die hierzu getroffenen Feststellungen aufrechterhalten hat, nicht in Zweifel.
7Grund für die Aufhebung der Einziehungsanordnung in Höhe von 30.000 Euro waren vielmehr die Ausführungen des Landgerichts im ersten Rechtsgang im Rahmen der Strafzumessung, dass bei dem Angeklagten Gegenstände im Wert von rund 30.000 Euro sichergestellt wurden, auf deren Rückgabe er in der Hauptverhandlung verzichtet hatte. Mangels näherer Ausführungen des Landgerichts zur Herkunft, zur Beschaffenheit und zum genauen Wert der Gegenstände sowie dazu, ob und gegebenenfalls wie die Staatsanwaltschaft auf das in der Verzichtserklärung liegende Übereignungsangebot des Angeklagten (vgl. , BGHSt 63, 305 Rn. 22) reagiert hatte, hat der Senat in seinem Beschluss nicht abschließend beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Verzicht des Angeklagten auf den staatlichen Einziehungsanspruch ausgewirkt hat (vgl. Rn. 5). Zu dieser Frage – die nach der Revisionsentscheidung im ersten Rechtsgang allein noch zu klären gewesen ist – verhält sich das Urteil im zweiten Rechtsgang mit keinem Wort. Es liegt fern, dass es sich bei den offenbar werthaltigen Gegenständen um die nunmehr eingezogenen Betäubungsmittelutensilien gehandelt hat.
8Nach wie vor leidet die Einziehungsanordnung mithin unter dem Rechtsfehler, dass ein etwaiges Erlöschen des sich aus § 73c StGB ergebenden staatlichen Zahlungsanspruchs nicht geprüft werden kann, was zur erneuten Aufhebung des Urteils insoweit nötigt.
93. Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen, so dass solche von der Aufhebung nicht betroffen sein können. Es bleibt vielmehr dabei, dass auf der Grundlage der im ersten Rechtsgang getroffenen sowie ergänzend zu treffender Feststellungen zur Herkunft, zur Beschaffenheit und zum genauen Wert der Gegenstände sowie dazu, ob und gegebenenfalls wie die Staatsanwaltschaft auf das in der Verzichtserklärung liegende Übereignungsangebot des Angeklagten reagiert hat, nunmehr in Höhe von 30.000 Euro erneut über die Einziehung verhandelt und entschieden werden muss.
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR356.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-77889