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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen (Bezug: § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG).
Eine von den Beteiligungsquoten der GmbH-Gesellschafter abweichende Zuordnung der Kapitalrücklage ist zivilrechtlich zulässig und grds. auch steuerrechtlich anzuerkennen, so der BFH. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Zuor...