Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 10 KLs 25/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben.
21. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 16/24, juris Rn. 2; vom - 3 StR 465/22, juris Rn. 1, jeweils mwN).
32. Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die mit der allgemeinen, nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten gemäß den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind demgegenüber nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 465/22, juris Rn. 3 mwN; vom - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).
43. Eine Entschädigung für die vollzogene Auslieferungs- und Untersuchungshaft ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der einschlägig vorbestrafte Angeklagte diese Maßnahme jedenfalls grob fahrlässig verursachte (vgl. , juris Rn. 6). Im Übrigen versagt der Senat eine Entschädigung in Ausübung seines Ermessens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 424/23, juris Rn. 4; vom - 4 StR 500/20, juris Rn. 6; vom - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 Rn. 9). Hierfür streiten maßgeblich der Unrechtsgehalt der - für sich rechtsfehlerfrei festgestellten - Taten sowie der Umstand, dass weder die Auslieferungs- noch die Untersuchungshaft von vornherein unangemessen waren (vgl. , BGHR StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Schuldunfähigkeit 1 Rn. 10).
Schäfer Paul Hohoff
Erbguth Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180924B3STR259.24.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-77811