RL (EU) 2022/2523 Artikel 9

Kapitel II: PES und SES

Artikel 9 Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der PES

(1) Die von einer Muttergesellschaft für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 geschuldete PES-Ergänzungssteuer entspricht der gemäß Artikel 27 berechneten Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerte Geschäftseinheit, multipliziert mit dem der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an dieser Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr.

(2) Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil an der Ergänzungssteuer in Bezug auf eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit entspricht dem Anteil der Muttergesellschaft an den maßgeblichen Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Dieser Anteil entspricht den maßgeblichen Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr, abzüglich des Betrags dieser Gewinne, die Beteiligungen, die von anderen Eigentümern gehalten werden, zuzurechnen sind, geteilt durch die maßgeblichen Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr.

Der Betrag der maßgeblichen Gewinne, die Beteiligungen an niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die von anderen Eigentümern gehalten werden, zuzurechnen sind, entspricht dem Betrag, der diesen Eigentümern nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards zugerechnet worden wäre, wenn die Nettoerträge der niedrig besteuerten Geschäftseinheit den maßgeblichen Gewinnen entsprochen hätten und

  1. die Muttergesellschaft den Konzernabschluss im Einklang mit diesem Rechnungslegungsstandard erstellt hätte (hypothetischer Konzernabschluss),

  2. die Muttergesellschaft eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gehalten hätte, sodass die Erträge und Aufwendungen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im hypothetischen Konzernabschluss mit den Erträgen und Aufwendungen der Muttergesellschaft vollkonsolidiert worden wären,

  3. alle maßgeblichen Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit Transaktionen mit Personen, die keine Einheiten der Gruppe sind, zuzurechnen wären und

  4. alle Beteiligungen, die nicht direkt oder indirekt von der Muttergesellschaft gehalten werden, von Personen, die keine Einheiten der Gruppe sind, gehalten würden.

(3) Zusätzlich zu dem einer Muttergesellschaft gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zugerechneten Betrag umfasst die von einer Muttergesellschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 geschuldete PES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 27:

  1. den vollen Betrag der für diese Muttergesellschaft berechneten Ergänzungssteuer und

  2. den Betrag der für ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten berechneten Ergänzungssteuer multipliziert mit dem der Muttergesellschaft für das Geschäftsjahr zuzurechnenden Anteil an dieser Ergänzungssteuer.

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LAAAJ-77792