Kapitel II: PES und SES
Artikel 7 In der Union gelegene und von einer ausgenommenen obersten Muttergesellschaft gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene und von einer obersten Muttergesellschaft, die eine ausgenommene Einheit ist, gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene und von einer obersten Muttergesellschaft, die eine ausgenommene Einheit ist, gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft in Bezug auf die zwischengeschaltete Muttergesellschaft und ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in demselben Mitgliedstaat gelegen sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem sie für das Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt und direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der in den Absätzen 1 und 2 genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792