RL (EU) 2022/2523 Artikel 56

Kapitel X: Schlussbestimmungen

Artikel 56 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften auf Geschäftsjahre, die ab dem beginnen, an.

Mit Ausnahme der in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Regelung wenden sie jedoch die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 12, 13 und 14 dieser Richtlinie nachzukommen, auf Geschäftsjahre an, die ab dem beginnen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792