RL (EU) 2022/2523 Artikel 55
Kapitel X: Schlussbestimmungen
Artikel 55 Bilaterale Abkommen über vereinfachte Meldepflichten
Die Union kann mit Drittstaaten und -gebieten, deren Rechtsrahmen im Einklang mit Artikel 52 als mit einer anerkannten PES gleichwertig bewertet wurden, Abkommen schließen, um einen Rahmen für die Vereinfachung der Meldeverfahren nach Artikel 44 Absatz 6 zu schaffen.
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LAAAJ-77792