RL (EU) 2022/2523 Artikel 54
Kapitel X: Schlussbestimmungen
Artikel 54 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792