RL (EU) 2022/2523 Artikel 54

Kapitel X: Schlussbestimmungen

Artikel 54 Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792