RL (EU) 2022/2523 Artikel 51
Kapitel IX: Übergangsbestimmungen
Artikel 51 Übergangsweise Erleichterungen bei den Erklärungspflichten
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 7 sind die Ergänzungssteuer-Erklärung und die in Artikel 44 genannten Mitteilungen spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres, das das Übergangsjahr gemäß Artikel 47 darstellt, bei der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten einzureichen.
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LAAAJ-77792