RL (EU) 2022/2523 Artikel 5

Kapitel II: PES und SES

Artikel 5 Oberste Muttergesellschaft in der Union

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine oberste Muttergesellschaft, die eine in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit ist, in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der Ergänzungssteuer (im Folgenden „PES-Ergänzungssteuer”) unterliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene Geschäftseinheit, die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, in Bezug auf die oberste Muttergesellschaft und alle in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Gruppe für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

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LAAAJ-77792