RL (EU) 2022/2523 Artikel 47

Kapitel IX: Übergangsbestimmungen

Artikel 47 Steuerliche Behandlung von latenten Steueransprüchen, latenten Steuerschulden und übertragenen Vermögenswerten beim Übergang

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ein „Übergangsjahr” für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

(2) Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauf folgende Geschäftsjahr berücksichtigt die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Abschlüssen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr erfasst oder offengelegt wurden.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem anwendbaren inländischen Steuersatz berücksichtigt, je nachdem welcher niedriger ist. Jedoch kann ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz verbucht wurde, zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem qualifizierenden Verlust zuzurechnen ist.

Die Auswirkungen einer Bewertungsanpassung oder einer Anpassung der bilanziellen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.

(3) Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Absatz 2 auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem stattfindet.

(4) Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme des Inventars, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung, wobei latente Steueransprüche und latente Steuerschulden anhand dieser Bemessungsgrundlage bestimmt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792