Kapitel VIII: Verwaltungsvorschriften
Artikel 46 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften – einschließlich bezüglich der Verpflichtung einer Geschäftseinheit, ihren Anteil an der Ergänzungssteuer zu erklären und zu entrichten oder einen zusätzlichen Steueraufwand vorzuweisen – fest und ergreifen alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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LAAAJ-77792