RL (EU) 2022/2523 Artikel 45

Kapitel VIII: Verwaltungsvorschriften

Artikel 45 Optionen

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absätze 3, 6 und 9 sowie den Artikeln 42 und 43 genannten Optionen gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem die Option in Anspruch genommen wurde. Die Option wird automatisch erneuert, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf einer Option gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.

(2) Die in Artikel 16 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 genannten Optionen gelten jeweils für ein Jahr. Die Option wird automatisch erneuert, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option nicht am Ende des Jahres widerruft.

(3) Die Inanspruchnahme der in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absätze 3, 6, 7 und 9, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1 sowie den Artikeln 42 und 43 genannten Optionen ist gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaats zu erklären, in dem die erklärungspflichtige Geschäftseinheit gelegen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792