RL (EU) 2022/2523 Artikel 33

Kapitel VI: Sondervorschriften für Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen

Artikel 33 Anwendung des Schwellenwerts für konsolidierte Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Spaltungen von Gruppen

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Zusammenschluss” bezeichnet eine Vereinbarung, bei der

    1. alle oder im Wesentlichen alle einer Gruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Gruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen, oder

    2. eine Einheit, die keiner Gruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Gruppe gebracht wird, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen;

  2. „Spaltung” bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Gruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Gruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.

(2) Haben sich zwei oder mehr Gruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Gruppe zusammengeschlossen, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gemäß Artikel 2 als für alle Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer Konzernabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 000 000 EUR beläuft.

(3) Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Gruppe gehört (im Folgenden „Zieleinheit”), im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Gruppe (im Folgenden „erwerbende Einheit”) zusammen und haben entweder die Zieleinheit oder der erwerbende Einheit in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, keinen Konzernabschluss erstellt, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe als für das betreffende Jahr erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer Abschlüsse oder Konzernabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 000 000 EUR beläuft.

(4) Spaltet sich eine unter diese Richtlinie fallende multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in zwei oder mehr Gruppen auf (in jeweils eine „gespaltene Gruppe”), so gilt der Schwellenwert für konsolidierte Umsatzerlöse, wenn

  1. in Bezug auf das erste geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, als von einer gespaltenen Gruppe erfüllt, die gespaltene Gruppe in jenem Geschäftsjahr einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist;

  2. in Bezug auf das zweite bis vierte geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, als von einer gespaltenen Gruppe erfüllt, die gespaltene Gruppe in mindestens zwei jener Geschäftsjahre einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist.

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LAAAJ-77792