RL (EU) 2022/2523 Artikel 29

Kapitel V: Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer

Artikel 29 Zusätzliche Ergänzungssteuer

(1) Führt gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 25 Absätze 1 und 4 und Artikel 40 Absatz 5 eine Anpassung der erfassten Steuern oder der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu einer Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer gemäß den Bestimmungen der Artikel 26, 27 und 28 neu berechnet. Jeder sich aus einer solchen Neuberechnung ergebende Betrag einer weiteren Ergänzungssteuer wird für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 3 für das Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird, als zusätzliche Ergänzungssteuer behandelt.

(2) Ergibt sich eine zusätzliche Ergänzungssteuer und werden für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr keine maßgeblichen Nettogewinne verzeichnet, so entsprechen die maßgeblichen Gewinne einer jeden in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit einem Betrag, der der diesen Geschäftseinheiten gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 6 zugerechneten Ergänzungssteuer, geteilt durch den Mindeststeuersatz, entspricht.

(3) Ist nach Artikel 21 Absatz 5 eine zusätzliche Ergänzungssteuer fällig, so entsprechen die maßgeblichen Gewinne einer jeden in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit einem Betrag, der der dieser Geschäftseinheit zugerechneten Ergänzungssteuer, geteilt durch den Mindeststeuersatz, entspricht. Die Zurechnung erfolgt anteilsmäßig für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage der folgenden Formel:

(Maßgebliche Gewinne/Verluste x Mindeststeuersatz) – angepasste erfasste Steuern

Die zusätzliche Ergänzungssteuer ist nur den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die einen Betrag an angepassten erfassten Steuern verbuchen, welcher weniger als null und weniger als die maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheiten, multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, beträgt.

(4) Wird einer Geschäftseinheit eine zusätzliche Ergänzungssteuer gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 27 Absätze 5 und 6 zugerechnet, so wird diese Geschäftseinheit für die Zwecke des Kapitels II als niedrig besteuerte Geschäftseinheit behandelt.

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LAAAJ-77792