Kapitel III: Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste
Artikel 18 Zurechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu einem Stammhaus und einer Betriebsstätte
(1) Ist eine Geschäftseinheit eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a, b oder c, so sind ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste die im eigenen Abschluss dieser Betriebsstätte erfassten Nettoerträge oder -verluste.
Verfügt eine Betriebsstätte nicht über einen eigenen Abschluss, so entsprechen ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dem Betrag, der in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit den bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden wäre.
(2) Entspricht eine Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a oder b, so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahin gehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets, in dem sie gelegen ist, zuzuordnen sind, unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet.
Entspricht die Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe c, so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahin gehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären.
(3) Entspricht eine Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe d, so erfolgt die Berechnung ihrer bilanziellen Nettoerträge oder -verluste auf der Grundlage von Ertragsposten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus gelegen ist, steuerbefreit sind und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind, und von Aufwandsposten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus gelegen ist, nicht steuermindernd berücksichtigt werden und diesen Tätigkeiten zuzuordnen sind.
(4) Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte werden bei der Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des Stammhauses nicht berücksichtigt, außer in Fällen gemäß Absatz 5.
(5) Ein maßgeblicher Verlust einer Betriebsstätte wird bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste als Verlust des Stammhauses behandelt, insoweit der Verlust der Betriebsstätte bei der Berechnung der inländischen steuerpflichtigen Erträge dieses Stammhauses als Aufwand behandelt und nicht mit einem Posten der inländischen steuerpflichtigen Erträge verrechnet wird, die nach den Rechtsvorschriften sowohl des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses als auch des Steuerhoheitsgebiets der Betriebsstätte steuerpflichtig sind.
Maßgebliche Gewinne, die anschließend von der Betriebsstätte erzielt werden, werden bis zur Höhe des maßgeblichen Verlustes, der zuvor gemäß Unterabsatz 1 als Aufwand des Stammhauses verbucht worden war, als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt.
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LAAAJ-77792