RL (EU) 2022/2523 Artikel 17

Kapitel III: Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste

Artikel 17 Freistellung von Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Erträge aus dem internationalen Seeverkehr” bezeichnet die Nettoerträge, die eine Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern die Beförderung nicht auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erfolgt:

    1. Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, ein gemietetes oder ein der Geschäftseinheit anderweitig zur Verfügung stehendes Schiff handelt,

    2. Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen,

    3. Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten, vollständig ausgestatteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis,

    4. Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit auf Bareboat-Charter-Basis,

    5. Beteiligung an einem Frachtpool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsagentur für die Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr und

    6. Verkauf eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs, sofern das Seeschiff von der Geschäftseinheit mindestens ein Jahr lang zur Nutzung gehalten wurde;

  2. „anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr” bezeichnet die von einer Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielten Nettoerträge, vorausgesetzt, dass die Tätigkeiten in erster Linie im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht mit Seeschiffen im internationalen Verkehr stehen:

    1. Vermietung eines Seeschiffs auf Bareboat-Charter-Basis an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, vorausgesetzt, der Charterzeitraum beträgt nicht mehr als drei Jahre,

    2. Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt,

    3. Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern oder Liegegelder für die verspätete Rückgabe von Containern,

    4. Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und

    5. Kapitalerträge, wenn die Investitionen, mit denen die Erträge erzielt werden, als fester Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr getätigt werden.

(2) Die Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und die anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit werden von der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen, vorausgesetzt, die Geschäftseinheit weist nach, dass das strategische oder wirtschaftliche Management aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist.

(3) Ergibt die Berechnung der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit einen Verlust, so ist dieser Verlust von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit ausgenommen.

(4) Der Gesamtbetrag anerkannter Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr aller in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten darf 50 % der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr dieser Geschäftseinheiten nicht übersteigen.

(5) Die einer Geschäftseinheit entstehenden Kosten, die ihren in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihren in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr gemäß Absatz 1 unmittelbar zugerechnet werden können, werden für die Zwecke der Berechnung der Nettoerträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nettonebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit diesen Tätigkeiten zugerechnet.

Die Kosten, die einer Geschäftseinheit mittelbar infolge ihrer Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihrer anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr entstehen, werden zur Berechnung der Nettoerträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nettonebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit auf der Grundlage der Erlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamterlösen von ihren Erlösen aus diesen Tätigkeiten abgezogen.

(6) Alle Kosten, die den Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr oder den anerkannten Nebenerträgen aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit gemäß Artikel 5 unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden, werden bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste nicht berücksichtigt.

Fundstelle(n):
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LAAAJ-77792