Kapitel I: Allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie auf folgende Vorgänge an:
Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, wenn daran Gesellschaften aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind;
Verlegungen des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea – SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) [1] oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) [2] von einem Mitgliedstaat in einen anderen.
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DAAAJ-77692