1. § 26 Abs. 2b SGB III dient dem Zweck, dass Personen, die zuvor in der Arbeitslosenversicherung versichert waren, durch die Aufnahme der Pflegetätigkeit dieses Schutzes nicht verlustig gehen sollen.
2. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lässt sich eine tatsächlich ausgeübte Pflegetätigkeit im Umfange von 11 Stunden/Woche nicht dahingehend ersetzen, dass von einer nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. erforderlichen Pflegetätigkeit im Umfang von "wenigstens 14 Stunden wöchentlich" auszugehen wäre.
3. Es besteht von Verfassung wegen kein Anspruch darauf, sozialpolitisch wünschenswerte Tätigkeiten wie die Pflege von Angehörigen voraussetzungslos in das Recht der Arbeitslosenversicherung einzubeziehen.
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