Verspätungszuschlag bei fehlender Kenntnis des Steuererpflichtigen über seine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG und Erlass eines geschätzten Einkommensteuerbescheids
Leitsatz
1. Es kann nicht erwartet werden, dass ein steuerlicher Laie seine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuersteuererklärung
nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG und § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStDV (Berücksichtigung
einer höheren Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommensbeteuerung bei einer
Zusammenveranlagung) kennt, ohne darauf hingewiesen worden zu sein. Der steuerliche Laie kann daher in diesem Fall im Hinblick
auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 152 Abs. 5 Satz 3 AO davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben
zu müssen.
2. Erlangt der Steuerpflichtige erst im Einspruchsverfahren gegen einen auf einer Schätzung beruhenden Einkommensteuerbescheid
sowie gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags Kenntnis über seine Steuererklärungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 3
EStG, ist der festgesetzte Verspätungszuschlag auf 0 EUR zu reduzieren.
3. Ein Erinnerungsschreiben, das neben dem Hinweis, dass eine Steuererklärung noch nicht vorliege, lediglich allgemeine Informationen
enthält, kann eine Information über das tatsächliche Vorliegen einer Steuererklärungs-Abgabeverpflichtung im konkreten Einzelfall
nicht ersetzen.
Fundstelle(n): LAAAJ-77377
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.02.2024 - 2 K 628/22
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