Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Zwangsgeldandrohung
Leitsatz
1. Wird gegen denselben Bescheid wiederholt Einspruch eingelegt, so handelt es sich um nur einen Einspruch. Wird nur der „erste
Einspruch” oder der „zweite Einspruch” als unzulässig verworfen und der andere Einspruch nicht verbeschieden, ist das Vorverfahren
im Sinne von § 44 Abs. 1 FGO gleichwohl abgeschlossen.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Zwangsgeldandrohung besteht auch bei bestandskräftiger Zwangsgeldfestsetzung,
weil der Steuerpflichtige bei Aufhebung der Zwangsgeldandrohung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts
nach § 130 AO hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung hat.
3. Mit den Rechtsbehelfen gegen die Zwangsgeldandrohung kann nicht geltend gemacht werden, dass der Verwaltungsakt, dessen
Anordnung erzwungen werden soll, rechtswidrig sei; das ergibt sich aus § 256 AO.
4. Mit den Rechtsbehelfen gegen die Zwangsgeldandrohung kann geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
nicht gegeben sind, denn gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO muss ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung
oder Unterlassung gerichtet ist, vorliegen.
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