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FG München Beschluss v. - 12 V 1200/24

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, EStG § 22 Nr. 3, FGO § 69

Abfindungszahlung und nicht steuerbare Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG

Leitsatz

1. Eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (vermögenswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung unterliegt nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.

2. Entscheidend ist nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben

3. Macht ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige gemäß § 33a Abs. 1 EStG steuermindernd geltend, trifft ihn nach § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts.

4. Ist eine zweisprachige Unterhaltserklärung als Nachweis für die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person nur unvollständig ausgefüllt, ist grundsätzlich die Bedürftigkeit der sie betreffenden Person nicht anzunehmen.

5. Der Irak dürfte nach summarischer Prüfung auch für das Jahr 2021 als Krisengebiet einzustufen sein, für das Beweiserleichterungen in Betracht kommen.

Fundstelle(n):
MAAAJ-77368

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FG München, Beschluss v. 24.07.2024 - 12 V 1200/24

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