Kein Rück- oder Vortrag in andere Veranlagungszeiträume bei Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen nach § 35c Abs. 1
Satz 1 EStG möglich.
Leitsatz
Die Förderung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige während des Förderzeitraums in jedem Veranlagungszeitraum
über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügt, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes
ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren
Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen und hinsichtlich der jeweiligen Höhe nicht ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen gestellten
Verteilung möglich.
Fundstelle(n): YAAAJ-77364
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.08.2024 - 1 K 73/24
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