BGH Urteil v. - VIII ZR 58/23

Kraftfahrzeugleasing: Nichtbestehen eines Widerrufsrechts im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung; Vorliegen eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags

Leitsatz

1. Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an , C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank; Senatsurteil vom - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 20 ff.).

2. Zur Frage des Vorliegens eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

Gesetze: § 312b BGB, § 312c Abs 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 312g Abs 2 Nr 9 BGB, § 355 Abs 1 BGB, § 495 BGB, § 506 Abs 1 BGB vom , § 506 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB vom , Art 16 Buchst 1 EURL 83/2011

Instanzenzug: Az: 8 U 620/22vorgehend LG Mainz Az: 6 O 107/21

Tatbestand

1Der Kläger schloss im Jahr 2018 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, traf Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers war nicht vereinbart. Er hatte weder ein Erwerbsrecht noch traf ihn eine Erwerbspflicht. Der Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags wurde von einem - hierin als "Vermittler/Mitarbeiter" bezeichneten - Angestellten des vom Kläger aufgesuchten Autohauses in dessen Anwesenheit bis zur Unterschriftsreife vorbereitet und vom Kläger vor Ort unterzeichnet.

2Mit Schreiben vom erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung.

3Seine zuletzt auf die Rückzahlung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen in Höhe von 9.923,66 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

4Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

6Der Kläger habe gegen die Beklagte keine Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis (§ 346 BGB), da ihm ein Recht zum Widerruf des Leasingvertrags nicht zugestanden habe. Daher komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt seien und ob dieser verwirkt beziehungsweise rechtsmissbräuchlich sei.

7Ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 506 Abs. 2 BGB bestehe nicht; die Norm sei weder direkt noch analog anwendbar. Der vorliegende Kilometerleasingvertrag sei keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne der Vorschrift.

8Zutreffend habe das Landgericht auch ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB verneint, da der Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Der Kläger habe das Angebot zur Eingehung des Kilometerleasingvertrags persönlich in den Geschäftsräumen des Autohauses abgegeben. Ihm sei ein Mitarbeiter des Autohauses gegenübergetreten, bei dem es sich um einen von der Beklagten beauftragten Vertreter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und diesem Mitarbeiter reiche aus, um dem Vertrag den Charakter des Fernabsatzgeschäfts zu nehmen.

9Im Leasingvertrag sei der Mitarbeiter des Autohauses als "Vermittler/Mitarbeiter" aufgeführt. Von diesem sei der Leasingvertrag bis zur Unterschriftsreife vorbereitet worden, unter anderem durch die Aufnahme der Kundendaten, der Legitimationsprüfung und der Vornahme der Leasingkalkulation. Damit sei die Rolle des Mitarbeiters des Autohauses über diejenige eines reinen Boten hinausgegangen. Der Kläger habe nicht ansatzweise konkret dargelegt, dass - und gegebenenfalls welche - für den Vertragsabschluss wesentliche Informationen durch den Mitarbeiter des Autohauses nicht hätten erteilt werden können. Vielmehr räume er der Sache nach selbst ein, der Mitarbeiter sei grundsätzlich fähig und bereit gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten.

10Der Leasingvertrag sei auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen. Zwar sei er nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten, sondern in denjenigen des vermittelnden Autohauses geschlossen worden. Weil dieses jedoch die für den Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und sodann an die Beklagte übermittelt und somit in deren Namen oder Auftrag gehandelt habe, stünden die Gewerberäume des Autohauses denjenigen der Beklagten gleich (§ 312b Abs. 2 Satz 2 BGB).

11Schließlich habe die Beklagte dem Kläger auch ein vertragliches Widerrufsrecht nicht eingeräumt. Der Senat folge der Rechtsprechung des ), wonach die Erteilung einer vorformulierten "Widerrufsinformation" kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts darstelle, welches der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können.

II.

12Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand, und er deshalb die geleisteten Leasingzahlungen nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB oder aufgrund vertraglicher Abreden zurückverlangen kann.

131. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 (in der Fassung vom , inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), § 495 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog (in der seit dem unveränderten Fassung) nicht zu. Der Senat hat mit dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Urteil vom (VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59) entschieden, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2, § 495 BGB - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - berufen kann.

14a) Die Regelungen des § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und an die Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) an. Diese Richtlinie nimmt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen - wie hier - weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich aus, so dass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"; Senatsurteil vom - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 22). Die Bestimmung des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält dementsprechend eine abschließende Sonderregelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Gegenstands als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" gilt (Senatsurteil vom - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 25). Der vorliegende Kilometerleasingvertrag fällt nicht hierunter.

15b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf eine entsprechende Anwendung der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Richtlinie, welche Leasingverträge ohne Erwerbspflicht ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausnimmt, liegen - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 149/21, juris Rn. 30 ff.; vom - VIII ZR 409/21, juris; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 93).

162. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist, so dass dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB nicht zustand.

17a) Gemäß der Vorschrift des § 312g Abs. 1 BGB hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen. Nach der Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge solche, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.

18b) Derartige Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann. Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wurde ihm - zunächst nach Maßgabe der früher geltenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; Fernabsatzrichtlinie) - ein Widerrufsrecht eingeräumt (vgl. , BGHZ 154, 239, 242 f. [noch zu § 3 FernAbsG]; vom - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 43; vom - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 21, 52, insoweit in BGHZ 212, 248 nicht vollständig abgedruckt; vom - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 24 mwN). Diese Sichtweise entspricht auch der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 304 S. 64; nachfolgend: Verbraucherrechterichtlinie). Somit soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers dessen typischerweise bestehendes und unter Umständen zu Fehlentscheidungen führendes Informationsdefizit ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 94/17, aaO Rn. 56 mwN).

19Demzufolge besteht nur in den Fällen das Bedürfnis für ein Widerrufsrecht, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder mit einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen (vgl. , NJW 2018, 1387 Rn. 21). Hiernach liegt ein Fernabsatzvertrag auch dann vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsanbahnung oder des Vertragsabschlusses zwar eine Person im unmittelbaren persönlichen Kontakt gegenübertritt, sich deren Rolle jedoch auf eine bloße Botenfunktion beschränkt, die über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung keine näheren Auskünfte geben kann und soll. Denn ein solcher Bote vermag die durch das Distanzgeschäft begründeten Defizite - fehlende Prüfbarkeit der Ware oder Dienstleistung; fehlende Informationsmöglichkeit durch eine natürliche Person - nicht auszugleichen (vgl. , BGHZ 160, 393, 398 f.; vom - XI ZR 755/17, juris Rn. 20). Etwas anderes gilt dann, wenn die - durch den Unternehmer - eingeschaltete Person nicht lediglich darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern diese in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, wie dies etwa bei Vermittlern der Fall sein kann (vgl. , aaO S. 399; BT-Drucks. 14/2658, S. 30 [zu § 1 FernAbsG]).

20c) Nach diesen Maßstäben haben die Parteien den Kraftfahrzeugleasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter des Autohauses - welches der Kläger aufsuchte - sowohl im Zuge der Vertragsanbahnung als auch des Vertragsschlusses als Vermittler im vorgenannten Sinne und nicht als bloßer Bote der Beklagten gehandelt und (deshalb) ein Informationsdefizit auf Seiten des Klägers nicht bestanden hat.

21aa) Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Leasingvertrag durch den Mitarbeiter des Autohauses bis zur Unterschriftsreife vorbereitet, indem dieser die Kundendaten aufnahm und eine Legitimationsprüfung sowie die Leasingkalkulation vornahm; dieser - im Leasingvertrag unter anderem als "Vermittler" bezeichnete - Mitarbeiter sei grundsätzlich "fähig und bereit" gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten. Soweit die Revision auf die Behauptung des Klägers verweist, der als Zeuge benannte Mitarbeiter habe den wesentlichen Vertragsinhalt nicht erläutern können, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und vermag keine konkrete Frage aufzuzeigen, die dem Kläger nicht hätte beantwortet werden können.

22Damit ging die Rolle des - dem Kläger bereits während der Vertragsverhandlungen persönlich gegenübertretenden - Mitarbeiters des Autohauses (Lieferantin) über diejenige eines bloßen Boten hinaus (vgl. auch , NJW 1989, 287 unter II 4 c; vom - VIII ZR 279/10, NJW 2011, 2877 Rn. 19 [jeweils zur Erfüllungsgehilfenstellung des Lieferanten]). Dieser war nach den vorgenannten Feststellungen der Sache nach in der Lage, dem (künftigen) Leasingnehmer verbindliche Informationen über den Vertragsgegenstand und zu den auf diesen zukommenden Kosten zu geben. Der Kläger hatte somit die Möglichkeit, mit dem Mitarbeiter des Autohauses, mit welchem die Beklagte zum Vertrieb ihrer Leasingverträge planmäßig zusammenarbeitete, persönlich die Details des Leasingvertrags zu besprechen und Nachfragen - auch zu dem Vertragsgegenstand (Kraftfahrzeug) - zu stellen. Da hiernach die für Distanzgeschäfte typischen Defizite in Form der fehlenden Prüfbarkeit der Dienstleistung und der fehlenden Informationsmöglichkeit vorliegend nicht bestanden, steht dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht zu.

23bb) Zudem hatte der Kläger nach den rechtsfehlerfreien und auch insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur im Rahmen der Vertragsverhandlungen im Autohaus einen persönlichen Kontakt zu einem für die Beklagte handelnden Vermittler, sondern übergab diesem Mitarbeiter des Autohauses (anschließend) auch seinen Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags, welchen der Mitarbeiter an die Beklagte weiterleitete. Aufgrund der persönlichen Abgabe des Angebots (§ 145 BGB) gegenüber dem - wie ausgeführt - im Auftrag der Beklagten handelnden Vermittler, wurden nicht, wie es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags grundsätzlich erforderlich ist (vgl. hierzu MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312c Rn. 15; BeckOK-BGB/Martens, Stand: , § 312c Rn. 17; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312c Rn. 4; BeckOGK-BGB/Busch, Stand: , § 312c Rn. 16), sämtliche zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln übermittelt.

24d) Entgegen der Ansicht der Revision liegt nicht deshalb ein Fernabsatzvertrag vor, weil der Mitarbeiter des Autohauses - zwar zur Auskunfts- und Informationserteilung befugt und in der Lage war, jedoch - eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags nicht besaß. Es kann daher offen bleiben, ob - was die Revision mit einer Verfahrensrüge angreift - das Berufungsgericht das klägerische Bestreiten einer Bevollmächtigung des Autohauses beziehungsweise dessen Mitarbeiters zu Recht als "ins Blaue hinein erfolgt" ansehen durfte. Denn zur Beurteilung des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags kommt es auf das Vorliegen einer solchen Vertretungsmacht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zwischenzeitlich zu der durch die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB umgesetzten Regelung in Art. 2 Nr. 7 der Verbraucherrechterichtlinie entschieden hat, nicht maßgebend an.

25Entscheidend - und ausreichend - ist vielmehr, dass der Vermittler von der Leasinggeberin die Befugnis erhalten hat, die Berechnung der verschiedenen Elemente des Vertragsgegenstands vorzunehmen, die Modalitäten und Bedingungen des Vertrags mit dem Verbraucher zu erörtern, Auskünfte über den beabsichtigten Vertrag zu erteilen und Fragen des Verbrauchers zu beantworten sowie dessen schriftlichen Antrag auf Abschluss dieses Vertrags mit dem Unternehmer auszufüllen, entgegenzunehmen oder weiterzuleiten. Ist eine solche Befugnis gegeben, handelt der Vermittler - auch wenn er keine Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags hat - sowohl im Namen als auch im Auftrag des Unternehmers (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 166 - BMW Bank). Vorliegend hatte der Mitarbeiter des Autohauses - wie ausgeführt - derartige Befugnisse und handelte somit im Namen beziehungsweise im Auftrag der Beklagten (§ 312c Abs. 1 BGB), so dass sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei der Abgabe des Angebots des Klägers - und damit bei Vertragsschluss - nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden (§ 312c Abs. 1, 2 BGB). Damit liegt ein Fernabsatzvertrag nicht vor.

26e) Etwas anderes gilt - anders als in beim Senat anhängigen Parallelverfahren zum Teil vertreten wird - nicht deshalb, weil dem Kläger vor Vertragsschluss zwar zahlreiche, jedoch - was mangels gegenteiliger Feststellungen zu dessen Gunsten im Revisionsverfahren zu unterstellen ist - nicht "alle" der in Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie genannten Informationen, insbesondere solche über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung eines Widerrufsrechts (Art. 6 Abs. 1 Buchst. h; § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB), zutreffend erteilt wurden. Zur Beurteilung des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags kommt es - auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - nicht darauf an, ob der Verbraucher sämtliche vorgenannten Informationen erhalten hat.

27(aa) Nach Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie sind dem Verbraucher die dort genannten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie sind "im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts" mitzuteilen (umgesetzt in § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).

28(bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 169 mwN - BMW Bank).

29(cc) Hieraus folgt indes nicht - und in diesem Sinne ist auch (eindeutig und zweifelsfrei) nicht die vom Gerichtshof in Rn. 172 seiner vorgenannten Entscheidung gewählte Formulierung zu verstehen - dass ein Fernabsatzvertrag in Konstellationen wie der vorliegenden trotz der persönlichen Anwesenheit eines umfassend zur Informations- und Auskunftserteilung befugten Vermittlers auf Seiten des Unternehmers etwa (allein) deshalb vorläge, weil dem Verbraucher nicht alle Informationen nach Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie (§ 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 EGBGB), insbesondere bezüglich eines Widerrufsrechts, erteilt wurden. Denn dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus.

30Über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie nur "im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts" zu belehren. Somit sind die entsprechenden Informationspflichten nur dann zu erfüllen, wenn dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht (vgl. auch , NJW 2023, 1964 Rn. 22 f. [zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB]). Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts (, BGHZ 234, 182 Rn. 47, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 46).

31Würde man demgegenüber das Nichtvorliegen eines Fernabsatzvertrags davon abhängig machen, dass der Verbraucher die Informationen erhält, die ihm - nur - dann zu erteilen sind, wenn eine Fernabsatzsituation gegeben ist, würde man die Voraussetzungen für das Vorliegen und die Rechtsfolgen eines solchen Vertrags vermischen. Ein Leasinggeber wäre gehalten, über die Modalitäten eines Widerrufsrechts zu belehren, welches dem Leasingnehmer dann aber - mangels Vorliegens eines Fernabsatzvertrags - überhaupt nicht zustünde.

32Wie ausgeführt, ist in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr entscheidend, dass der Vermittler in der konkreten Vertragssituation in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, um hierdurch das Informationsdefizit des Verbrauchers auszugleichen. Dementsprechend sieht es der Gerichtshof (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 171 - BMW Bank) als entscheidend an, dass der Vermittler "mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen zur Verfügung stellen konnte", geht mithin von einem Alternativverhältnis aus. Der Gerichtshof verlangt somit zum Ausschluss des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags nicht, dass "alle" der vorgenannten Informationen von Seiten des Unternehmers erteilt wurden, sondern lediglich diejenigen, welche "für die Zwecke dieser [Vertrags-]Verhandlungen" (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 173) für den Verbraucher erforderlich waren, mithin dessen aufgrund der konkreten Vertragssituation bestehendes Informationsdefizit ausgleichen konnten.

333. Das Berufungsgericht hat zudem frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Kläger den von ihm erklärten Widerruf nicht auf ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB wegen des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen der Beklagten stützen kann.

34a) Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (Nr. 1) beziehungsweise für die der Verbraucher unter den vorgenannten Umständen ein Angebot abgegeben hat (Nr. 2). Zu den Geschäftsräumen gehören gemäß § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Nach § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen des Unternehmers gleich.

35b) Hiernach liegt ein Außergeschäftsraumvertrag im Streitfall nicht vor. Denn der Kläger hat sein auf den Abschluss eines Leasingvertrags mit der Beklagten gerichtetes Angebot - nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - in den Geschäftsräumen des Autohauses gegenüber dem für die Beklagte als Vermittler tätigen Mitarbeiter und damit gemäß § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB in den Geschäftsräumen einer im Auftrag der Beklagten handelnden Person abgegeben.

36c) Entgegen der Ansicht der Revision sprechen der Sinn und Zweck des § 312b BGB und der Verbraucherrechterichtlinie nicht für ein "enges Verständnis" der "im Namen oder Auftrag des Unternehmers" handelnden Personen und damit für eine Beschränkung auf solche, die seitens des Unternehmers zum Vertragsabschluss bevollmächtigt sind.

37aa) Die Vorschrift des § 312b BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das nationale Recht und stimmt mit der Regelung in Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie inhaltlich überein (vgl. , NJW 2023, 3082 Rn. 23). Das Ziel dieser Richtlinie besteht nach deren Erwägungsgründen 21 und 37 darin, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 178 - BMW Bank; , aaO Rn. 25; BT-Drucks. 17/12637, S. 49).

38bb) Einer derartigen Gefahrensituation war der Kläger vorliegend nicht ausgesetzt. Denn er hat die Geschäftsräume des - den Leasingvertrag für die Beklagte vermittelnden - Autohauses von sich aus aufgesucht, so dass es keine Rolle spielt, ob der Mitarbeiter des Autohauses als Vermittler nur zur Aushandlung des Leasingvertrags oder auch zu dessen Abschluss befugt war (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 180).

39Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Autohaus, in dessen Geschäftsräumen der Kläger sein Angebot auf Abschluss des Leasingvertrags abgab, in einer anderen Branche tätig ist als die beklagte Leasinggeberin. Denn der Kläger musste aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 181 f.) damit rechnen, von diesem Autohändler zu kommerziellen Zwecken mit dem Ziel der Aushandlung und des Abschlusses eines Leasingvertrags angesprochen zu werden, da sich die Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen regelmäßig - wie vorliegend - der Vermittlung durch Fahrzeugverkäufer bedienen. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine den Außergeschäftsraumvertrag kennzeichnende Druck- oder Überraschungssituation auf Seiten des Klägers vorgelegen hätte (vgl. hierzu , aaO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

404. Selbst wenn man aber - wie nach Vorstehendem nicht - vom Vorliegen eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags (§ 312b BGB) ausgehen würde, wäre ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.

41a) Nach dieser Bestimmung besteht ein Widerrufsrecht, soweit die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben, unter anderem nicht bei Verträgen zur Kraftfahrzeugvermietung, wenn der Vertrag für die Erbringung (der Leistung) einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Die Bestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB setzt Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie um (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56), wonach ein Widerrufsrecht unter anderem bei - in vorgenanntem Sinne termingebundenen - Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen nicht besteht, und ist demnach richtlinienkonform auszulegen (vgl. , BGHZ 234, 182 Rn. 44, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 43).

42b) Hiernach erfasst § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nur die in der Regel kurzfristigen Kraftfahrzeugmietverträge, sondern auch den hier in Rede stehenden Kilometerleasingvertrag.

43aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie ("Dienstleistungen in den Bereichen … Mietwagen") und des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ("Dienstleistungen in den Bereichen … Kraftfahrzeugvermietung").

44Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Verträge dadurch gekennzeichnet, dass ihr Hauptgegenstand darin besteht, dem Verbraucher für einen spezifischen Termin oder Zeitraum ein Kraftfahrzeug gegen Zahlung eines Mietpreises oder von monatlichen Raten zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 190, 202 - BMW Bank). In einer derartigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs auf Zeit besteht der (Haupt-)Gegenstand eines Kilometerleasingvertrags wie dem vorliegenden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 148 f., 191; vgl. auch , BGHZ 96, 103, 106; vom - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 370 f.; vom - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 31; vom - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 24). Denn ebenso wie bei einer "Kraftfahrzeugvermietung" ist der Kläger zum Kauf des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit nicht verpflichtet. Auch hat er nicht - wie bei einer Restwertgarantie - in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen, da er nicht das Risiko trägt, dass sich der von der Beklagten bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 66).

45Der Umstand, dass ein Kilometerleasingvertrag zusätzlich ein Kreditelement enthält, lässt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie - und § 312g Abs. 2 BGB - grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 189; C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 33 f. [zu Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie]; Senatsurteil vom - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 58; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10; jeweils mwN), nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber Kilometerleasingverträge vom Geltungsbereich des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie hätte ausschließen wollen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 191). Gleiches gilt bezüglich des nationalen Gesetzgebers, der mit den Ausnahmeregelungen in § 312g Abs. 2 BGB den vollharmonisierten, abschließenden Katalog aus Art. 16 der Verbraucherrechterichtlinie umsetzen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56) und hierdurch den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen im Vergleich zur Richtlinienvorgabe nicht einschränken wollte.

46bb) Anders als die Revision meint, unterfallen nicht lediglich kurzfristige Mietverträge dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift. Unter den Begriff des "spezifischen" Zeitraums, den der Vertrag zur Erbringung der Dienstleistung vorsieht, können auch Mietverträge mit einer längeren Laufzeit fallen, sofern die Laufzeit im Vertrag - wie hier mit 36 Monaten - hinreichend genau angegeben ist (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 192, 199; vgl. auch BT-Drucks. 17/12637, S. 57).

47An dieser Auslegung ändert auch der Umstand nichts, dass die Kraftfahrzeugvermietung in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB beziehungsweise in Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie im Kontext mit anderen Dienstleistungen genannt wird, welche in der Regel punktuell (Beförderung von Waren, Lieferung von Speisen und Getränken) oder für einen relativ kurzen Zeitraum erbracht werden (Beherbergung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen). Zum einen können auch die vorgenannten Dienstleistungen unter bestimmten Umständen Gegenstand langfristiger Verträge sein. Zum anderen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie noch aus demjenigen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eine konkrete zeitliche Beschränkung im Sinne einer Höchstdauer des Kraftfahrzeugmietvertrags, welche Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands wäre (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 193).

48cc) Zudem spricht der mit der Statuierung der vorbezeichneten Ausnahmevorschriften verfolgte Sinn und Zweck dafür, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung - wie der im Streitfall vorliegende - hiervon erfasst wird.

49(1) Wie sich aus dem 49. Erwägungsgrund der Verbraucherrechterichtlinie - auf welchen der nationale Gesetzgeber ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 57) - ergibt, besteht das Ziel der Schaffung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht (unter anderem) bei Kraftfahrzeugmietverträgen darin, den Unternehmer vor dem Risiko zu schützen, das mit der Bereitstellung bestimmter Kapazitäten verbunden ist, die er im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann. Dem Unternehmer sollen keine unverhältnismäßigen Nachteile im Zusammenhang mit der kostenlosen und ohne Angabe von Gründen erfolgenden "Stornierung" einer Bestellung von Dienstleistungen dadurch entstehen, dass der Verbraucher kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt einen Widerruf erklärt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 196 mwN).

50(2) Derartige unverhältnismäßige Nachteile drohen auch einem Leasinggeber im Falle des Widerrufs eines Kilometerleasingvertrags.

51Der Leasinggeber erwirbt von dem Lieferanten in der Regel - so auch vorliegend - ein Fahrzeug, das dem Wunsch und den Vorgaben des Leasingnehmers entspricht. Unabhängig von der Laufzeit des Kilometerleasingvertrags könnte der Leasinggeber, falls dem Leasingnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt würde, Schwierigkeiten haben, das solchermaßen auf den speziellen Wunsch des Leasingnehmers und nach dessen Vorgaben erworbene Fahrzeug einer neuen Nutzung - durch erneutes Verleasen oder durch Veräußerung - zuzuführen, ohne dabei unverhältnismäßige Nachteile zu erleiden. Ihm drohen mithin erhebliche wirtschaftliche Schäden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 199).

52Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (BeckOK-BGB/Martens, Stand: , § 312 Rn. 63.1; § 312g Rn. 42 mwN) ist es bezüglich des Vorliegens solcher wirtschaftlicher Nachteile unerheblich, ob der Leasingvertrag ein Neu- oder ein Gebrauchtfahrzeug zum Gegenstand hat. Denn unabhängig davon drohen dem Leasinggeber, welcher den Kaufvertrag mit dem Lieferanten des Fahrzeugs in der Erwartung einer bestimmten Leasingzeit geschlossen und seine Kalkulation hiernach ausgerichtet hat, wirtschaftliche Nachteile, wenn aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags eine (frühzeitige) Verwertung des Kraftfahrzeugs erforderlich werden würde.

535. Überdies wäre im vorliegenden Fall ein etwaiges Widerrufsrecht bereits erloschen gewesen, als der Kläger im Februar 2021 den Widerruf des im Jahr 2018 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags erklärte.

54a) Gemäß § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist grundsätzlich mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung trifft § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB in der hier anwendbaren, vom bis zum geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), wonach die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hat. Jedoch erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] auch im Fall einer unterlassenen oder unzureichenden Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Hiernach wäre ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers - wovon auch die Revision ausgeht - angesichts des im Jahr 2018 geschlossenen Leasingvertrags im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (erst) am erloschen gewesen.

55b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die vorgenannte Höchstfrist nicht deshalb unanwendbar, weil ein Vertrag über Finanzdienstleistungen vorliegt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]). Denn der vorliegende Kilometerleasingvertrag ist kein solcher Vertrag.

56aa) Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF] gilt die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen. Hierzu zählen nach der mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom  über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 S. 16; im Folgenden: Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) übereinstimmenden Legaldefinition des § 312 Abs. 5 BGB (in der hier anwendbaren, bis zum gültigen Fassung, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden: [aF]; vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 49) sowohl Bankdienstleistungen als auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

57bb) Nach der somit - auch hier - gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 64; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 305/21, juris Rn. 5; MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312 Rn. 128) ist der zwischen den Parteien geschlossene Kilometerleasingvertrag weder eine Bankdienstleistung noch eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung im vorgenannten Sinne.

58(1) Eine Bankdienstleistung liegt nicht vor, weil der Abschluss eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug, wie er hier in Rede steht, jedenfalls außerhalb des klassischen Leistungsspektrums des Bankensektors liegt. Denn solche Verträge werden in der Regel - und so auch hier - von Banken, die mit Automobilherstellern verbunden sind, oder von Unternehmen offeriert, die sich wie Mietwagenfirmen auf das Leasing von Kraftfahrzeugen spezialisiert haben (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 141 f. - BMW Bank).

59(2) Der vorliegende Kilometerleasingvertrag ist auch kein Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung.

60Eine Kreditgewährung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise des § 312 Abs. 5 BGB [aF] ist dadurch gekennzeichnet, dass der entsprechende Vertrag mit einer Finanzierung oder aufgeschobenen Zahlung in Form von Mitteln, Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer dem Verbraucher zu diesem Zweck bereitstellt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 145; Urteil vom - C-278/22, juris Rn. 40). Da - wie ausgeführt - der Hauptgegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kilometerleasingvertrags eine Miete des Kraftfahrzeugs betrifft und der Vertrag nicht auf einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers sowie eine (Vor-)Finanzierung des Anschaffungspreises gerichtet ist, liegt grundsätzlich eine Kreditgewährung - unabhängig von der Vertragslaufzeit - nicht vor (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 149 [eindeutig auf den Vertragszweck und nicht auf die Vertragslaufzeit abstellend]; vgl. auch Senatsurteil vom - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 47).

61Dies ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb anders zu beurteilen, da der vorliegend geschlossene Kilometerleasingvertrag trotz einer fehlenden Erwerbspflicht des Klägers "kalkulatorisch und im praktischen Ergebnis" auf eine Vollamortisation der Beklagten ausgerichtet sei. Ungeachtet der Frage, ob der Leasingvertrag entsprechend "ausgerichtet" ist, kommt es an dieser Stelle maßgebend darauf an, dass es nicht der Kläger ist, der in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen hat. Denn er hat - wie bereits ausgeführt - nicht das Risiko zu tragen, dass sich der von der beklagten Leasinggeberin bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 66).

62Da einer der sonstigen in Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie und § 312 Abs. 5 BGB [aF] genannten Fälle einer Finanzdienstleistung "offensichtlich" (so zutreffend EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 150) nicht gegeben ist, liegt eine solche und damit ein Fall der Ausnahme von dem aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erlöschen des - unterstellten - Widerrufsrechts des Klägers (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]) nicht vor.

636. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und von der Revision insoweit nicht angegriffen - auch das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts verneint (vgl. hierzu Senatsurteil vom - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 68 ff.; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 101/22, juris Rn. 41 mwN).

Dr. Bünger                         Kosziol                         Dr. Schmidt

                Dr. Matussek                     Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250924UVIIIZR58.23.0

Fundstelle(n):
ZIP 2024 S. 2601 Nr. 44
AAAAJ-77320