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NWB Nr. 43 vom Seite 2946

Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG

Dr. Jochen Ettinger und Jonas Toussaint

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2978§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ist eine schenkungsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift, die insbesondere in der steuerlichen (Compliance- und Gestaltungs-)Beratung vermögender und hochvermögender Familien eine wichtige Rolle spielt. Neben der Reduzierung der Belastung von Freibeträgen ist es für den Steuerpflichtigen von wesentlicher Bedeutung, keine Fehler zu machen, um sich nicht bei späteren Schenkungen einem Hinterziehungsvorwurf ausgesetzt zu sehen.

Grundlagen

[i]Art der Zuwendung und AnlassÜbliche Gelegenheitsgeschenke i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind solche Zuwendungen, die sowohl vom Anlass her als auch ihrer Art nach (in der Regel bewegliche Gegenstände) und schließlich auch ihrem Wert nach in den entsprechenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind (sog. relative Betrachtungsweise). Für die Frage der üblichen Höhe ist insbesondere auf das Verhältnis des Geldwerts der Schenkung zu der Leistungsfähigkeit (d. h. Vermögen bzw. laufende Einkünfte) des Schenkers abzustellen, wobei der Grundsatz gilt, dass das Gelegenheitsgeschenk zu keiner verkappten vorweggenommenen Erbfolge führen darf. [i]Vorfragen zu klärenZusätzlich muss eine Abgrenzung zum Arbeitslohn und zum familienrechtlichen Unterhalt (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) erfol...

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