Kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft oder zurückweist
Leitsatz
NV: Gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden oder zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht; es kann nicht erneut Anhörungsrüge, weitere Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Beschwerde, Rechtsbeschwerde oder außerordentliche Beschwerde erhoben werden.
Gesetze: FGO § 133a Abs. 4 Satz 3
Gründe
1 Die Anhörungsrüge der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin ist unzulässig.
2 1. Soweit die Anhörungsrüge auch (erneut) gegen den Beschluss vom - XI B 45/23 gerichtet sein könnte, kann gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom - VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687; vom - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391).
3 2. Soweit die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom - XI S 5/24 gerichtet ist, ist dieser Beschluss des Senats unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge oder eine wiederholte Anhörungsrüge sind nicht statthaft (BFH-Beschlüsse vom - IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049; vom - IX S 1/18, BFH/NV 2018, 1154). Eine Gegenvorstellung kann ebenfalls nicht erhoben werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391; vom - V S 23/16, BFH/NV 2016, 1741). Unzulässig sind auch eine Beschwerde (vgl. , BFH/NV 2024, 766), eine Rechtsbeschwerde (vgl. , BFH/NV 2015, 344) oder eine außerordentliche Beschwerde (vgl. , BFH/NV 2009, 183).
4 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die erneute Anhörungsrüge wird erneut eine Gebühr erhoben (vgl. , BFH/NV 2013, 1444, Rz 8), und zwar in Höhe von 66 € (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.250924.XIS11.24.0
Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2453 Nr. 43
FAAAJ-77191