Instanzenzug: LG Tübingen Az: 2 KLs 43 Js 7453/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen eines weiteren Falls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Zäsurwirkung des anderen Urteils hat es darüber hinaus eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gegen ihn verhängt. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel angeordnet. Neben der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 414.300 € hat es die Einziehung des sichergestellten Marihuanas nebst Verpackungsmaterial angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2a) Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II. 4., II. 8., II. 11. und II. 12. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen mit Marihuana handelte, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130), wenn dieses – wie hier – mit Blick auf den konkreten Fall nach einem Gesamtvergleich das für den Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt (vgl. Rn. 6).
3b) Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil mit Ausnahme der in den Fällen II. 7. und II. 10. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit Kokain) festgesetzten Einzelstrafen infolge des gegenüber der bisherigen Rechtslage niedrigeren Strafrahmens keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei Anwendung des Strafrahmens aus § 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4 KCanG in den vorgenannten Fällen mildere Strafen gegen den Angeklagten verhängt hätte. Die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
4c) Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die weitere Freiheitsstrafe entziehen auch demjenigen über den Vorwegvollzug (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB) die Grundlage.
5d) Die in dem Fall II. 8. der Urteilsgründe in Höhe von 336.000 € angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält nur in Höhe von 64.500 € rechtlicher Überprüfung stand. Aus den Feststellungen ergibt sich lediglich, dass dem Angeklagten der Verkaufserlös hinsichtlich der von ihm veräußerten Teilmenge von 15 Kilogramm Marihuana zugeflossen ist. Nicht beweiswürdigend belegt ist, dass der Angeklagte (Mit-)Verfügungsmacht an den Erlösen des durch die Mitangeklagten verkauften restlichen Marihuanas erhielt. Der Senat schließt aus, dass in einem neuen Rechtsgang zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, und lässt deshalb die Einziehungsanordnung insoweit entfallen.
6e) Eine Erstreckung der wegen des Inkrafttretens des KCanG erforderlichen Teilaufhebung auf den Nichtrevidenten nach § 357 Satz 1 StPO scheidet aus (vgl. Rn. 13 mwN).
Jäger Wimmer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240924B1STR51.24.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-77172