BGH Beschluss v. - II ZB 17/22

Instanzenzug: Az: II ZB 17/22 Beschlussvorgehend Az: 17 U 36/21vorgehend Az: 21 O 267/18

Gründe

11. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten beruht auf § 33 Abs. 1, § 23b RVG.

2a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind gemäß § 51a Abs. 2 GKG nach der Summe der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche zu berechnen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich demgegenüber gemäß § 23b RVG nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist (vgl. BGH, Beschluss vom13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 56; Beschluss vom15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 6; Beschluss vom - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 2; Beschluss vom - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 131; Beschluss vom - II ZB 14/22, juris Rn. 2).

3b) Für den Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (, ZIP 2016, 495 Rn. 9; Beschluss vom - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 67; Beschluss vom - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 156; Beschluss vom - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 4; Beschluss vom - XI ZB 3/20, WM 2022, 2381 Rn. 47; Beschluss vom - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 140; Beschluss vom - II ZB 14/22, juris Rn. 3). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts hinsichtlich einzelner Beteiligter kommt danach nicht in Betracht, soweit der Prozessbevollmächtigte, wie hier, in derselben Angelegenheit (§ 22 Abs. 1 RVG) tätig wird (, juris Rn. 3).

4c) Danach ist der Gegenstandswert für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers sowie der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf die Summe der von diesen in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche festzusetzen, mithin auf bis zu 95.000 € (82.573,11 €). Dabei waren, wie bei der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten gemäß § 51a Abs. 2 GKG (hierzu Beschluss vom ­ II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4), die in den Aussetzungsbeschlüssen der jeweiligen Verfahren gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG für den Senat bindend mitgeteilten Einzelwerte zugrunde zu legen ( ­ XI ZB 32/19, juris Rn. 4).

52. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (, WM 2022, 250 Rn. 8).

63. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Born

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300924BIIZB17.22.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-77171