Die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass ist bei einer Verurteilung wegen schweren Raubes nicht in jedem Fall unzumutbar.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist das dann der Fall, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht.
Die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB ist aber nicht generell im Sinne eines Regelfalls zu vermuten. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe darauf an, ob sich das Verhalten des grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Abkömmlings in dem konkreten Einzelfall als schwere Missachtung der Familiensolidarität darstellt, was durch eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles festzustellen ist.
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 2802 Nr. 39 FAAAJ-77071
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