Der 1950 geborene Kläger ist seit 01. April 2019 Mitglied bei den Beklagten. Zuvor war er bei der Barmer Ersatzkasse versichert. Er bezieht seit dem 01. März 2015 eine Altersrente. Eine Tätigkeit bei der BFS Münster GmbH endete zum 27. Juli 2019. Mit Schreiben vom 05. September 2019 und vom 26. September 2019 schrieb die Beklagte zu 1 (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") den Kläger zur Klärung des Versicherungsschutzes an, weil er zum 27. Juni 2019 abgemeldet worden sei. Gleichzeitig informierte sie über die obligatorische Anschlussversicherung und forderte den Kläger auf, den Fragebogen "Angaben zum Einkommen für die Beitragsberechnung" auszufüllen. Eine Reaktion erfolgte nicht.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.06.2024 - L 1 KR 67/23
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