Instanzenzug: Az: 612 KLs 5/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe nicht vom Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne von § 244 Abs. 4 StGB ausgegangen ist, obwohl sich dies mit der gesetzgeberischen Wertung (vgl. BT-Drucks. 18/12359 S. 7) nicht ohne Weiteres vereinbaren lässt.
Ebensowenig ist der Angeklagte dadurch beschwert, dass die Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe den Tatbestand der Beihilfe zur Bedrohung von demjenigen der Beihilfe zur versuchten Nötigung als verdrängt angesehen hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 443/23 Rn. 6 f.; vom – 5 StR 400/23, NStZ-RR 2024, 78; vom – 4 StR 220/22, NStZ-RR 2022, 341).
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise zudem weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa Rn. 7 mwN). Im Übrigen begegnet es – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – mittels Fußnoten auf polizeiliche Vermerke, Unterlagen, Audiodateien und Telefongespräche verwiesen wird. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, der in den Akten befindliche Abbildungen betrifft – grundsätzlich unzulässig. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsmangel, weil sich der Inhalt der Erkenntnisquellen, auf die vorliegend verwiesen wurde, noch hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. Rn. 2).
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR301.24.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-76822