Gesetze: EStG § 19EStG § 3cEStG § 3 Nr. 16EStG § 42eEStG § 32b Abs. 1 Nr. 2DBA USA Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2DBA USA Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 Buchst. aa
Leitsatz
Das in Art. XI Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1954/65 geregelte Besteuerungsrecht des sog. Kassenstaates greift nur dann ein, wenn der Staat bzw. eine seiner Gebietskörperschaften Schuldner des Lohns, des Gehalts oder der ähnlichen Vergütung ist. Es reicht nicht aus, daß der Staat nur die Zahlung für einen anderen Arbeitgeber ausführt, der selbst nicht unter die in der Vorschrift genannten juristischen Personen fällt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 4 Nr. 1 BFHE S. 392 Nr. 165, DAAAA-96741
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