1. Ein atypisch stiller Gesellschafter kann nur im Rahmen des Unternehmens des Inhabers des Handelsgewerbes, an dem er beteiligt ist, Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten.
2. Ist der alleinige Anteilseigner einer Komplementär-GmbH zugleich Gesellschafter einer zwischen ihm und der GmbH & Co. KG bestehenden stillen Gesellschaft und führt er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch die Geschäfte der GmbH & Co. KG, so ist er selbst dann atypisch stiller Gesellschafter (Mitunternehmer), wenn er weder am Verlust, noch an den stillen Reserven noch am Geschäftswert der GmbH & Co. KG beteiligt ist.
3. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft liegt Sonderbetriebsvermögen I vor, wenn der stille Gesellschafter ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut dem Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes, an dem er beteiligt ist, zur Nutzung überläßt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 24 Nr. 5 BFHE S. 346 Nr. 163, CAAAA-96737
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