Online-Nachricht - Montag, 14.10.2024

Verfahrensrecht | Klageerhebung durch eine Steuerberatungsgesellschaft per Fax nach dem unzulässig (FG)

Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ist wirksam zustande gekommen. Eine Klageerhebung durch eine Steuerberatungsgesellschaft per Fax nach dem ist daher unzulässig (; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Kläger reichten im März 2023 vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft eine Klage gegen Einkommensteuerbescheide per Fax und Brief ein. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klage sei mangels formwirksamer Einreichung unzulässig.

Die Kläger dagegen argumentierten, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) registriert gewesen sei. Die Vertreterin der Gesellschaft habe den Registrierungsbrief zwar Ende Februar 2023 erhalten, sei aber wegen Erkrankung, technischer Probleme und Arbeitsüberlastung an der Einrichtung gehindert gewesen.

Die Richter des FG Düsseldorf wiesen die Klage als unzulässig ab:

  • Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist - entgegen der Ansicht der Kläger und der vom X. Senat des BFH angenommenen Zweifel (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.5.2024) - wirksam zustande gekommen.

  • Aber auch bei unterstellter Unwirksamkeit der StBPPV besteht nach § 52d Satz 2 FGO eine aktive Nutzungspflicht des beSt. Dieses steht Steuerberatern seit dem als sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung.

  • Ob das Postfach tatsächlich eingerichtet wurde, ist unerheblich. Eine Ersatzeinreichung per Fax ist nur bei vorübergehender technischer Störung zulässig, nicht jedoch bei Verzögerungen bei der Einrichtung des Postfachs.

  • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Kläger nicht ohne Verschulden an der fristgerechten elektronischen Übermittlung gehindert gewesen sind. Dabei ist ihnen das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.

  • Diese habe den Registrierungsbrief für das beSt bereits vor Klageerhebung erhalten. Eine Arbeitsüberlastung stellt regelmäßig keinen Entschuldigungsgrund für die unterlassene rechtzeitige Einrichtung des beSt dar.

Hinweis:

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Oktober 2024 (il)

Fundstelle(n):
WAAAJ-76679