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FG Köln 27.02.2024 11 K 1719/15, Kommentierte Nachricht BBK 22/2024 S. 1018

Gewerbesteuer | Gewerbesteuerfreiheit der Leistungen der Eingliederungshilfe

Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit auf dem Gebiet des „Ambulant Betreuten Wohnens“ sind zwar nicht freiberuflich, sondern gewerblich i. S. von § 15 EStG; sie sind jedoch nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gewerbesteuerfrei. Seit 2014 kommt auch eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG in Betracht.

In dem Fall 11 K 1719/15 ging es um einen ausgebildeten Heilerziehungspfleger. Er arbeitete im Streitjahr 2013 selbständig auf dem Gebiet der ambulanten Eingliederungshilfe gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI und betreute Behinderte sowie Suchtkranke. Das Finanzamt behandelte seine Einkünfte als gewerblich gemäß § 15 EStG und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Nach dem Finanzgericht scheiterte die Freiberuflichkeit daran, dass die Tätigkeit des Klägers zu keinem sogenannten Katalogberuf i. S. von § 18 EStG gehörte. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Heilberuf w...

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Gewerbesteuerfreiheit der Leistungen der Eingliederungshilfe

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