Werbungskosten: Schadensersatzzahlungen, wirtschaftliche Kostentragung, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an vermieteten
Gebäuden
Betriebsausgabenabzug bei nebenberuflicher selbständiger Betreuertätigkeit
Leitsatz
1. Schadensersatzzahlungen, die nicht auf (schuldhaften) Handlungen im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Steuerpflichtigen
beruhen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
2. Werbungskosten kann nur derjenige abziehen, der die Aufwendungen selbst wirtschaftlich getragen hat.
3. Aufwendungen für übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung genutzten Gebäude wie die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge,
der Fenster und der Dacheindeckung sind sofort als Werbungskosten abziehbare Erhaltungsaufwendungen.
4. Erst wenn die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren
Tätigkeiten den nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrag von 2.400 EUR übersteigen, dürfen die mit diesen Tätigkeiten in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien
Einnahmen übersteigen.
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