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FG Köln Urteil v. - 12 K 1016/19

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6; EStG § 12 Satz 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4

Betriebsausgaben

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Reisekosten einer Influencerin

Leitsatz

1. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar. Dies gilt auch für die bürgerliche Kleidung einer Influencerin und zwar unabhängig davon, ob deren Erwerb und Nutzung aus einer beruflichen/betrieblichen (Mit-)Veranlassung erfolgt ist.

2. Reisekosten (hier einer Influencerin) die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind, sind anhand der Verursachungsbeiträge (u.a. nach Zeitanteilen) als BA/WK abziehbar. Soweit keine objektiven Kriterien für eine Aufteilung ersichtlich sind, ist im Wege der Schätzung ein hälftiger Abzug der Reisekosten als BA/WK möglich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAJ-76655

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Köln, Urteil v. 22.09.2021 - 12 K 1016/19

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