Gründe
1I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Verbeitragung von Kapitalzahlungen aus zwei Lebensversicherungen.
2Der 1954 geborene Kläger war bis zum als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Mecklenburgische Versicherung tätig. Im Januar 2019 erhielt er Kapitalleistungen in Höhe von 105 929,86 Euro und 17 498,43 Euro aus zwei Lebensversicherungen der Mecklenburgischen Versicherung AG. Vom bis war der Kläger bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Ab bezog er Regelaltersrente. Mit Bescheid vom nahm die Beklagte den Kläger in die Krankenversicherung der Rentner auf. Die Beklagte verbeitragte die Kapitalleistungen in einem zehnjährigen Beitragszeitraum vom bis zum mit monatlich 1/120. Ab berücksichtigte sie bei der Berechnung des Beitrags einen monatlichen Freibetrag von maximal 159,25 Euro (Bescheid vom , Änderungsbescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung des Klägers unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung zurückgewiesen. Die Privilegierung sogenannter Riesterrentner verletze nicht den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (Beschluss vom ). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
3II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
41. Der Kläger behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
6Zwar habe sich das BSG hierzu bereits insbesondere im Urteil vom (B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24) geäußert. Diese Entscheidung sei aber fehlerhaft.
7Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht ( - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
82. Unabhängig davon ist auch die notwendige Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik nicht hinreichend dargelegt worden. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll ( - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB - juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen ( - juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
9Der Kläger geht offensichtlich selbst davon aus, dass die Rechtsfrage einer "Ungleichbehandlung der Begünstigten einer Direkt-Lebensversicherung und den sog. Riester-Rentnern" bereits umfassend vom - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24) geklärt ist, wenn auch nicht in seinem Sinne. Neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte, aus denen sich ein erneuter Klärungsbedarf ergeben könnte (vgl - juris RdNr 10 mwN), werden nicht dargelegt. Mit den vorgetragenen Einwänden wird nicht eine Grundsatzfrage aufgeworfen, sondern - wie der Kläger auch ausführt - die Unrichtigkeit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das LSG angeschlossen hat, geltend gemacht. Die Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung vermag aber nicht zur Zulassung der Revision führen ( - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
103. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:240724BB12KR724B1
Fundstelle(n):
ZAAAJ-76584