Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz
, DOK: 2022/0496344 -
Bezug: BStBl 2022 I S. 838
Bezug: BStBl 1977 I S. 33
Das Bundesministerium der Finanzen delegiert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für die folgenden Bereiche an das Bundeszentralamt für Steuern:
Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach
den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen),
den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,
dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom (ABl. L 225 vom , S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung und
dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom (BGBl 2024 I Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung.
Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.
Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle).
Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EU-Amtshilfe-Gesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BStBl I 1977, 33) und § 117e AO.
Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, im Einzelfall die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde an sich zu ziehen.
Nicht an das Bundeszentralamt für Steuern delegiert ist die Zuständigkeit für
Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).
Mein Schreiben vom (IV B 5 - O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344; BStBl 2022 I S. 838) wird durch dieses Schreiben ersetzt.
BMF v. - IV B 3 - O 1120/19/10013 :005
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1305
MAAAJ-76451