1. Fällt der mitgeteilte zureichende Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 FGO weg, verbleibt der Finanzbehörde nur noch eine vom
Einzelfall abhängige angemessene Frist, innerhalb welcher zu entscheiden ist.
2. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Wirkung der Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 4 AO) grundsätzlich
nur auf die in der Prüfungsanordnung bestimmten Prüfungsgegenstände; deshalb muss die Prüfungsanordnung den Gegenstand der
Prüfung klar und eindeutig bezeichnen.
3. Wird in der Prüfungsanordnung die Betriebsprüfung auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beschränkt, führt die Betriebsprüfung zu keiner Hemmung der Feststellungsverjährung
für die Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO betreffend die nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt.
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