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BFH Urteil v. - VII E 6/99 BStBl 1999 II S. 756

Gesetze: AO 1977 § 284BRAGO § 57 Abs. 2 Nr. 4BRAGO § 58 Abs. 3 Nr. 11GKG § 5 Abs. 1 Satz 1GKG § 13 Abs. 1 und Abs. 3GKG § 14 Abs. 1 und Abs. 3GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz

Im Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO beträgt der Streitwert i. d. R. 50 v. H. der rückständigen Steuer, höchstens jedoch 1 Mio. DM

Leitsatz

Der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 AO 1977 betreffen, ist im Regelfall auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, anzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Streitwert darf jedoch den Höchstbetrag von 1 Mio. DM nicht übersteigen (Änderung der Rechtsprechung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 756
BFH/NV 2000 S. 146 Nr. 1
MAAAA-96657

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BFH, Urteil v. 29.07.1999 - VII E 6/99

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