1. Eine Klage wird nicht dadurch unzulässig, dass in der Klageschrift fälschlicherweise nicht der richtige Vorstand aufgeführt wird, sofern die Identität der Partei gewahrt bleibt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klage nicht im Einverständnis des eigentlich vertretungsbefugten Organ, dem Vorstand der Klägerin, erhoben worden ist. Dieser Grundsatz gilt nicht für unzutreffende Vertretungsangaben auf Beklagtenseite.
2. Die ergänzende Testamentsauslegung kann im Einzelfall ergeben, dass bei Veräußerung des vermachten Gegenstandes an dessen Stelle als Surrogat die Kaufpreiszahlung tritt.
3. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2169 Abs. 3 BGB kommt nach seinem Wortlaut nur für den Fall des Untergangs oder der Entziehung des vermachten Gegenstandes in Betracht, nicht jedoch bei dessen Veräußerung.
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